Abwasserverband Wörgl-Kirchbichl

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Nach  §  32 b WRG 1959 idgF. bedarf jede Einleitung von Abwasser in eine wasserrechtlich bewilligte
Kanalisation der  Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.  Als Kanalisationsunternehmen ist
gemäß WRG der AWV Wörgl Kirchbichl u. U. als Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung für die
Ausleitung von biologisch gereinigtem Abwasser in den Vorfluter  Inn definiert.
Werden Abwässer in die Anlagen des Kanalisationsunternehmens eingeleitet, die mehr als geringfügig von
der Qualität des häuslichen Abwassers abweichen, so ist zusätzlich die Indirekteinleiterverordnung (BGBI.
222/1998) zu beachten.

 

Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist jeder (Neuerstellung und Bestände) Kanalanschluss vom
AWV Wörgl Kirchbichl u. U. durch einen Entsorgungsvertrag zu genehmigen.
Der Anschlusswerber hat daher entsprechende Unterlagen, welche eine Beurteilung der Abwassereinleitung
in technischer als auch in qualitativer und quantitativer Hinsicht ermöglichen, beim  AWV Wörgl Kirchbichl
u. U.
oder der Standortgemeinde einzureichen. Auf Grundlage dieser "Abwassertechnischen Unterlagen"
wird dann eine privatrechtliche Vereinbarung in Form eines Abwasserentsorgungsvertrages zwischen dem Indirekteinleiter und dem  AWV Wörgl Kirchbichl u. Umgebung geschlossen.

 

Dieser Abwasserentsorgungsvertrag mit dem  AWV Wörgl Kirchbichl u. U. ersetzt nicht Genehmigungen
und Verfahren die nach anderen gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind ( z.Beisp. Anschlussvertrag
nach dem neuen Tiroler Kanalisationsgesetz - TiKG2000, LGBI. 1/2000 ).

 

Entsprechende Antragsunterlagen in  Form eines PDF - Files stehen unter dem Menüpunkt
Indirekteinleiter - Formulare zum Download bereit.
Des weiteren können die Formulare auch per  E-mail  beim  AWV Wörgl Kirchbichl u. U. angefordert werden.

 


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